Die Voraussetzungen für angehende Heilpraktiker: Der Gesetzgeber stellt Minimal-Anforderungen, um die eigentliche Heilpraktikerprüfung absolvieren zu können:
Die Berufserlaubnis für Heilpraktiker wird nicht erteilt:
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
c) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehlt (einwandfreier Leumund),
d) wenn infolge eines körperlichen Leidens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
e) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (2. Durchführungsverordnung).